Die "leidige Sache" mit der Impressumspflicht
Es erscheint leider oftmals wie eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Rechtsanwälte, aber die gesetzliche Impressumspflicht macht durchaus Sinn. Sie soll dem Kunden, einem evtl. in seinen Rechten verletzten Mitbewerber oder auch einem Dritten die Möglichkeit eröffnen, schnell zu wissen, "mit Wem" man es eigentlich zu tun hat, um seinen Rechte geltend machen zu können. Dabei ist die Grenze zwischen der Wahrnehmung berechtigter Interessen beispielsweise eines Mitbewerbers und dem Rechtsmissbrauch oftmals schwer zu ziehen. Denn die empfindliche Kostenfolge einer oder mehrerer Abmahnung(en) kann ein junges Unternehmen trotz guter Ideen und Schaffensdrang gegebenenfalls um Längen zurückschlagen.
Nun hat die Abmahnwelle auch Facebook-Accounts erfasst.
1. Zum rechtlichen Hintergrund
Die wesentlichen Punkte, welche ins Impressum gehören, ergeben sich für Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien, aus § 5 TMG. Aber auch bei einer scheinbar privaten Website können sich entsprechende Pflichten aus dem Presserecht ergeben. Weitergehende Informationspflichten sind zudem für bestimmte Wirtschaftszweige - so zum Beispiel für Energieversorger und Telekommunikationsunternehmen - vorgeschrieben. Die Existenz der Normen ist dem juristischen Laien oftmals schwer zu vermitteln. Jedoch erleichtert stets der Vergleich "mit dem wahren Leben" den Zugang zu einer solchen Vorschrift. In der "wirklichen Welt" kann man sich hinsichtlich des Vertragspartners an dessen Adresse, dem Auftritt, Leumund und der Firmengeschichte (z.B. eines Händlers) orientieren. Auch wird ein Ladengeschäft im Zweifel auch noch morgen oder in einigen Wochen zu finden sein. Im Onlinebereich reicht ein gutes Design, um diese Scheinwelt abzubilden. Der Kunde ist verletzbarer. Auch können Dritte - mit Ausnahme einer Whois-Abfrage - schwer nachvollziehen, wer (bspw.) ehrverletzende Äußerungen über sie verbreitet.
Hält man sich diesen Hintergrund vor Augen, so ist es nachvollziehbar, dass im Impressum gemäß §5 TMG "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post" notwendig sind.
2. Grundsätzliche Anwendbarkeit auf Social Networks
Auch die Anwendbarkeit der Vorschriften auf sog. Social Networks (z.B. Facebook, Google+ usw.) ist damit nicht überraschend. Der Dritte ist hier sogar noch stärker darauf angewiesen, da eine Whois-Anfrage ihn regelmäßig nicht weiter bringen wird.Ausnahmen könnte man dann vertreten, wenn von jeder Seite des eigenen Facebook-Accounts ein direkter Link auf die Impressumsseite seiner eigenen Homepage (z.B. www.meineseite.tld/impressum.html) gesetzt wäre. Aber auch dann ist dies nicht zwingend. Erweckt beispielsweise das Design der eigenen Homepage bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, er sei auf eine komplett neue Seite geleitet worden, könnte die Verlinkung als unzureichend angesehen werden.
3. Das Kind ist in den Brunnen gefallen? Zum Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ...
Besteht die Impressumspflicht, so ist in deren Missachtung regelmäßig ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu sehen. Entgegenstehende Ansichten, welche sich auf Grund früher divergierender Rechtsprechung teils noch im Internet finden, sind seit der Einführung des auf einer europäischen Richtlinie beruhenden § 5a UWG (dort insbesondere Absatz 4) wohl nicht mehr vertretbar.
Folgende Richtschnur kann dem juristischen Laien zur Überwindung des "ersten Schrecks" auf den Weg gegeben werden, obgleich bei jeder Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte:
Das Gefährlichste, da mit oftmals enormen Streitwerten belastete, ist meist der sogenannte Unterlassungsanspruch, da mit diesem die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden soll. Jedoch sollte die zumeist von der Gegenseite beigefügte vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Diese ist nicht selten zu weit gefasst und schränkt den Unterzeichner dann zu stark in seinem wirtschaftlichen Fortkommen ein. Auch sollen gelegentlich die Streitwerte anerkannt bzw. schon die Übernahme der Kosten direkt versprochen werden. Hier gibt es je nach Prozessgericht aber erheblichen Spielraum. Vor allen Dingen gilt aber, dass Abmahnungen frühzeitig durch entsprechend fundierte (anwaltliche) Beratung verhindert werden sollten. Das bei Startups oftmals gesuchte Ersparnis in den ersten Wochen, wird nicht selten im Nachhinein durch empfindliche Kostenerstattungsansprüche und/oder Vertragsstrafeverpflichtungen aufgebraucht und/oder überschritten.
Rechtsanwalt Sven Hörnich ist derzeit als Associate im Dresdner Büro einer mittelständigen Kanzlei anzutreffen. Als Kontakt- und Informationsmöglichkeit zu seiner Person erreichen Sie ihn am einfachsten per E-Mail. Er steht zudem auf seiner Internetseite zur Verfügung.
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