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Endlich Sicherheit im Internethandel? Gesetzesentwurf gegen Kostenfallen im Internet verabschiedet!

Der Bundestag verabschiedete am 02.03.2012 einen Gesetzesentwurf gegen Kostenfallen im Internet. Anlass waren unter anderem sog. Abofallen, welche mit scheinbar kostenfreien Angeboten warben und dann - oft versteckt oder bei Bestellung noch ohne Hinweis - einen kostenpflichtigen Vertrag zu Lasten der Verbraucher begründen sollten.

Bereits bislang konnten derartige Verträge rechtlich nur selten Bestand haben. Dennoch war die Dunkelziffer der infolge Einschüchterung zahlenden Verbraucher wohl sehr hoch.

Denn zwar scheuten die "Anbieter" Gerichtsverfahren wie der Teufel das Weihwasser, solange jedoch noch kein Anwalt auf Verbraucherseite angezeigt war, was für diesen zunächst mit Kosten verbunden ist, wurde und wird dieser üblicherweise durch unseriöse Inkassounternehmen mit Zahlungsaufforderungen geradezu "bombardiert". Aus Anwaltsperspektive sind solche Fälle - so keine Deckung einer Rechtsschutzversicherung vorliegt - sehr unbefriedigend, da man nicht kostenlos arbeiten darf, aber sich die Einschaltung auf Grund der geringen Forderung meist nicht lohnt. Aus diesem Grunde wurden in der Vergangenheit auch teils "Musterverfahren" dergestalt geführt, dass der Betroffene eine sog. negative Feststellungsklage nebst Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten einreichte. Dies teils auch - gestützt auf Schadenersatz wegen Betruges bzw. Betrugsversuches - gegen die eingeschalteten Inkassounternehmen und/oder Anwälte auf "Abzockerseite" wegen Mittäterschaft.

Der Gesetzesentwurf, welcher nun noch den Bundesrat passieren muss, sieht nunmehr die sog. "Buttonlösung" vor. Der Verbraucher muss vor Abschicken der Bestellung unmissverständlich auf eine "kostenpflichtige" Bestellung hingewiesen werden.

Das Gesetz ist - wie bereits ausgeführt - noch nicht in Kraft. Bis dahin ist der Verbraucher jedoch nicht schutzlos gestellt: Er kann

1. (soweit zutreffend) bestreiten, dass er überhaupt auf der Internetseite war. Hier trägt der Betreiber die Beweislast.

2. (soweit zutreffend) den Abschluss eines "kostenpflichtigen" Vertrages bestreiten. Es gab Fälle, in welchen ein Hinweis auf Kosten erst nachträglich im Internet eingestellt wurde. Dafür, dass er schon bei Vertragsschluss enthalten war, trägt nach diesseitiger Rechtsauffassung der Betreiber der Website die Beweislast.

Hier ist übrigens - soweit ein scheinbar kostenloses Angebot unter Registrierung in Anspruch genommen werden soll - anzuraten, die einzelnen Seiten per Screenshot festzuhalten und ggf. Zeugen herbeizuziehen. Sensibilisiert sollte der Verbraucher unabhängig davon dafür sein, dass persönliche Daten und/oder vor allem Bankdaten für ein kostenloses Angebot nicht erforderlich sein dürften und ggf. Abstand genommen werden sollte.

3. den Vertrag - so der Preis versteckt war:

a) wegen arglistischer Täuschung anfechten,
b) hilfsweise widerrufen (meist wird die Widerrufsbelehrung nicht rechtzeitig, richtig bzw. in Textform zugegangen sein) und
c) Schadenersatz in Form der Aufhebung des Vertrages wg. Verletzung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr verlangen.


In den meisten Fällen wird sich die Gegenseite jedoch nicht von der Übersendung von standardisierten Anspruchsschreiben und/oder Drohungen abhalten lassen. Hier gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. So Unsicherheiten bestehen, ziehen Sie daher stets besser anwaltliche Hilfe hinzu. Dieser kann ggf. auch durch Einreichung einer negativen Feststellungsklage seine eigenen Kosten im Falle des Obsiegens ganz oder teilweise ersetzt verlangen.

Weitere Informationen und ggf. vorzunehmende Änderungen für Shop- u. Portalbetreiber folgen an dieser Stelle, sobald das Gesetz rechtswirksam in Kraft tritt!

Rechtsanwalt Sven Hörnich ist derzeit als Associate im Dresdner Büro einer mittelständigen Kanzlei anzutreffen. Als Kontakt- und Informationsmöglichkeit zu seiner Person erreichen Sie ihn am einfachsten per E-Mail. Er steht zudem auf seiner Internetseite zur Verfügung.
03.05.2012
veröffentlicht von:
Sven Hörnich
veröffentlicht in:Internetrecht

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